Bauleitplanung "Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel Markt Neuburg a. d. Kammel"

Bekanntmachung über die Aufstellung einer Änderung des Flächennutzungsplanes und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer frühzeitigen öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Marktgemeinderat des Marktes Neuburg a. d. Kammel hat am 7. November 2023 die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel Markt Neuburg a. d. Kammel“ beschlossen. Die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung.
Der räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt umfasst eine Fläche von ca. 6.460 m². Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsausgang des Marktes Neuburg, östlich der Staatsstraße St 2024 bzw. Krumbacher Straße und ist Teil des bestehenden Gewerbegebietes Neuburg-Süd.
Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet vollständig das Grundstück mit der Fl.-Nr. 1625, Gemarkung Neuburg. Die Planung dient zur Sicherung bzw. Bereitstellung einer Fläche für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, um die langfristige Nah- und Grundversorgung zu decken. Die Ausweisung einer Sonderbaufläche für einen Lebensmittel-Einzelhandelsstandort ist geplant.
Der Marktgemeinderat des Marktes Neuburg a. d. Kammel hat in der Sitzung vom 16. Januar 2024 den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel Markt Neuburg a. d. Kammel“ in der Fassung vom 16. Januar 2024, bestehend aus Teil A (Planzeichnung) und Teil B (Begründung und Umweltbericht), gebilligt.
Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel Markt Neuburg a. d. Kammel“ in der Fassung vom 16. Januar 2024, bestehend aus Teil A und Teil B, liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus des Marktes Neuburg a. d. Kammel, Bergstraße 2, 86476 Neuburg a. d. Kammel,
von Dienstag, den 30. Januar 2024 bis einschließlich Freitag, den 1. März 2024,
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr
Dienstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
öffentlich aus. Zusätzlich zur Auslegung werden die Planunterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Internet unter https://www.neuburg-ka.de veröffentlicht.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren.
Bevorzugt sind die Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an das Rathaus des Marktes Neuburg (info@neuburg-ka.de) zu übermitteln. Als Betreff geben Sie bitte an: Änderung des Flächennutzungsplanes Vorentwurf - Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt Neuburg a. d. Kammel den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet auf der Homepage des Marktes Neuburg a. d. Kammel unter https://www.neuburg-ka.de veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e
(DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben
abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen
Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls
öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Neuburg a. d. Kammel, 22.01.2024

 

- Flächennutzungsplan Teil A: Planzeichnung

- Flächennutzungsplan Teil B: Begründung - Umweltbericht

- Datenschutzinformationsblatt